Munkelheimer Gesetzbuch (Shdaamdisch)
§ I.Wer sich mit einem Munkelheimer anlegt, legt sich mit Munkelheim an.
§ II. Ein Munkelheimer ist stark, mehrere Munkelheimer sind stärker.
§ III. Wer Munkelheim liebt, lebt Munkelheim.
§ IV. Wer Runentee verschüttet, braut neu.
§ V. Freies Zubern für Munkelheimer.
§ VI. Der Bürger tritt Neubürger. - ausser Kraft gesetzt mit Beschluss des 1. Shdamdisches in den Drachenlanden nach Gründung Munkelheims.
§ VII. An Munkelbäumen wird nicht genagelt.
§ VIII. Das Volk ist der Shdaamdisch & der Shdaamdisch ist das Volk.
§ IX. Alle Menschen sind frei, Munkelheimer sind freier.
§ X. Munkelheim ehrt die Nachbarn, alle Nachbarn ehren Munkelheim.
§ IX. Wo zwei oder mehr Munkelheimer zusammenkommen, da ist der Shdaamdisch mit ihnen.
Erlas zur Einbürgerung in Munkelheim
Voraussetzung für eine Einbürgerung in Munkelheim:
1. Glaube an die Drachengötter, mit Präferenz für den Roten Drachen.
2. Ausübung eine für Munkelheim wichtige Tätigkeit aus dem Bereich Handwerk, Kunstfertigkeit, Handel oder Lehre.
3. Die Bereitschaft innerhalb eines Jahres nach Munkelheim auf die Rote Insel zu ziehen.
Der Aufnahmeritus wird, wie es Sitte ist, mittels Zubern, Schwengeln oder Teichen in Anwesenheit mindestens zweier Vollbürger durchgeführt unter vorheriger Verlesung und Aufsagung der Munkelheimer Gesetze. Im Anschluss erfolgt die Übergabe eines Munkelheimbanners als Zeichen der Reinigung im Sinne Munkelheims.
Die so gesalbte Person gilt von da an als Bürger auf Probe von Munkelheim (auch Halbbürger genannt) und kann bei Abstimmungen und Diskussionen des Shdaamdischs mitwirken. Sie ist allerdings nicht befugt selber Anträge zu stellen, da dies den Vollbürgern Munkelheims vorbehalten ist. Diese Halbbürgerschaft wird automatisch in eine Vollbürgerschaft umgewandelt nach dauerhafter Besiedelung einer Unterkunft in Munkelheim und nach Abstimmung des Shdaamdischs. Sollte die Ansiedlung nicht innerhalb eines Jahres erfolgen, verfällt die Halbbürgerschaft und die Person erhält auf Wunsch den Status eines Ehrenbürgers. Mit diesem Status ist die Teilnahme am Shdaamdisch möglich, ohne aber weiter Rechte und Pflichten ausüben zu können. Der Zugriff auf die Runenteevorräte ist davon ausgenommen.
Eine Ehrenbürgerschaft kann auch direkt beantragt werden bei Nichterfüllung einer der drei Voraussetzung (Glaube, Tätigkeit und Zuzug).
Vorschlag eingereicht und am Shdaamdisch von Tavernenbesitzer Klefty Kar Dymas am 02.Hitzemond im Jahr 11 n. A. zur Herrschaft des Schwarzen Drachen. Angenohmen und für gültig erklärt am 03. Hitzemond im Jahr 11 n. A. zur Herrschaft des Schwarzen Drachen.